Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
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- | die laufende Nummer, |
- | der Vermerk „StK' (Steuerkarte), |
- | der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie |
- | das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. |