§ 50. (1) Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Sondervorschriften des Gebühren- und Verkehrsteuerrechtes über die Entgegennahme von Anzeigen durch Abgabenbehörden, die nicht zur Erhebung der Abgabe zuständig sind, und über die Weiterleitung der Anzeigen an die zuständigen Behörden bleiben unberührt.