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www.steuerberater.at - Werbeabgabegesetz 2000
§ 5 Art. 10
Kundmachungsorgan:
BGBl. I Nr. 29/2000
Inkrafttretungsdatum:
01.06.2000
Beachte:
Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden (vgl. § 6).
Text:
Aufzeichnungspflichten
§ 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.