Verpflichtung der Gemeinde
§ 49. (1) Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen - im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
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1. | für Arbeitnehmer, die in der betreffenden Gemeinde durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind, |
2. | für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z 1 eine andere Gemeinde zuständig ist. |
(3) Wenn Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
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1. | bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr Familienhaushalt befindet, |
2. | bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen. |
(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.