Lohnsteuerkarte
§ 48. (1) Der Arbeitnehmer hat sich für die Lohnsteuerberechnung vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben zu lassen.
(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
(3) Für Arbeitnehmer, die eine Pension von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, behalten die bei den pensionsauszahlenden Stellen vorgelegten Lohnsteuerkarten ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarten). Der Bundesminister für Finanzen kann aber aus Gründen der Kontrolle anordnen, daß Dauerlohnsteuerkarten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern neu auszuschreiben sind.