E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.
§ 48a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
(2) Ein Beamter (§ 74 Z. 4 StGB) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
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a) | der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind, |
b) | den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder |
c) | den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren |
unbefugt offenbart oder verwertet. |
(3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
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a) | durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren, |
b) | aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder |
c) | durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme |
anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. |
(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
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a) | wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient, |
b) | wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder |
c) | wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten. |