Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 479b. (1) Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z 1 genannten Personen beginnt mit der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG. Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z 2 genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung. (BGBl. I Nr. 68/1999, Art. II Z 5) - Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG (§ 580).
(2) Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit dem Widerruf der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird. (BGBl. I Nr. 68/1999, Art. II Z 6) - Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG (§ 580).
(BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 36) - 1. 1. 1967.