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§  479  b 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1999
Inkrafttretungsdatum:
  12.06.1999
Beachte:
  Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich. Tritt mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH &Co KG in Kraft (vgl. § 580 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 68/1999).Die Wiener Linien GmbH&CoKG hat ihre operative Tätigkeit am 12. Juni1999 aufgenommen.
Text:
 

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

 

§ 479b. (1) Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z 1 genannten Personen beginnt mit der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG. Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z 2 genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung. (BGBl. I Nr. 68/1999, Art. II Z 5) - Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG (§ 580).

(2) Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit dem Widerruf der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird. (BGBl. I Nr. 68/1999, Art. II Z 6) - Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG (§ 580).

(BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 36) - 1. 1. 1967.