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§  479  a 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1999
Inkrafttretungsdatum:
  12.06.1999
Beachte:
  Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich. Tritt mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH &Co KG in Kraft (vgl. § 580 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 68/1999).Die Wiener Linien GmbH&CoKG hat ihre operative Tätigkeit am 12. Juni1999 aufgenommen.
Text:
 

ABSCHNITT IIa

Krankenversicherung der öffentlich-rechtlich Bediensteten, die

   der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind

         (BGBl. I Nr. 68/1999, Art. II Z 2) - Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG (§ 580).

 

Pflichtversicherung

 

§ 479a. (1) Unbeschadet der in § 26 Abs. 1 Z 3 geregelten sachlichen Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe sind bei diesem Versicherungsträger die nachstehend bezeichneten Gruppen von Personen in der Krankenversicherung pflichtversichert:

1.

die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten, die der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind, mit Ausnahme der rechtskundigen Beamten, der im technischen Dienst sowie im Verwaltungs- und Kanzleidienst tätigen Beamten und der Ärzte; (BGBl. I Nr. 68/1999, Art. II Z 3) - Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG (§ 580).

2.

Personen, die auf Grund einer Tätigkeit bei den Wiener Stadtwerken - Verkehrsbetriebe oder ihrer Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung erhalten, sofern der Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise die außerordentliche Zuwendung von einer Beschäftigung abgeleitet wird, welche die Pflichtversicherung nach Z 1 begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen der Z 1 über die Versicherungspflicht begründet hätte. (BGBl. I Nr. 68/1999, Art. II Z 4) - Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG (§ 580).

(2) Für die Durchführung der Krankenversicherung der im Abs. 1 genannten Personen und für die sonstigen Rechtsverhältnisse der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als Träger dieser Krankenversicherung gelten, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten, Achten und Zehnten Teiles dieses Bundesgesetzes.

(BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 36) - 1. 1. 1967.