§ 476. Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind:
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8) | sein Haus nicht zu erhöhen; |
9) | es nicht niedriger zu machen; |
10) | dem herrschenden Gebäude Licht und Luft; |
11) | oder Aussicht nicht zu benehmen; |
12) | Die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Cisterne, oder auf eine andere Art nützlich seyn kann, nicht abzuleiten. |