Pensionsversicherungszugehörigkeit
§ 471j. Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie
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1. | bereits auf Grund einer Vollversicherung oder |
2. | auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr |
der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Z 1 ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Z 2 bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig. |
(BGBl. I Nr. 138/1998, Z 151) - 1. 1. 1998. |