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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung
§ 47
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1962
Text:
§ 47. Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen.