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www.steuerberater.at - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz |
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§ 47 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 189/1955 |
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Beachte: |
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Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich. |
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Text: |
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Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen § 47. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten | | | | | | | | | a) | einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a, b und d der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 29) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973. | b) | einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. c die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung; | c) | einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel. | (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 22) - Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962. |
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