Abweichende Regelung der Meldungen
und Versicherungsbeiträge
§ 467. (1) Auf Antrag des kurzfristig beschäftigten Arbeiters sind die Beiträge fortlaufend für den gesamten Kalendermonat zu berechnen. In solchen Fällen hat der kurzfristig beschäftigte Arbeiter die Beiträge selbst einzuzahlen; es unterbleibt auch die Eintragung in den Ausweis nach § 464 durch die Dienstgeber. Letztere sind jedoch verpflichtet, dem kurzfristig beschäftigten Arbeiter den auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsanteil für jeden Arbeitstag auszuzahlen. Der kurzfristig beschäftigte Arbeiter gilt in einem solchen Fall in dem betreffenden Kalendermonat als fortlaufend versichert, wenn er die fällig werdenden Beiträge voll einzahlt. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 44) - 1.1.1962.
(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 erlischt, wenn der kurzfristig beschäftigte Arbeiter nacheinander für zwei Beitragsperioden die Beiträge innerhalb der Zahlungsfrist nicht gezahlt hat.