Inhalt des Ladescheins
§ 445. (1) Der Ladeschein soll enthalten:
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1. | den Ort und den Tag der Ausstellung; |
2. | den Namen und den Wohnort des Frachtführers; |
3. | den Namen des Absenders; |
4. | den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist; |
5. | den Ort der Ablieferung; |
6. | die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; |
7. | die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung. |
(2) Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.
(3) Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhändigen.