Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)
§ 440d. (1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
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1. | wenn die im § 440a Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen; |
2. | wenn einer der im § 440a Abs. 4 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist. Überdies findet § 423 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung. |
(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.
(BGBl. Nr. 20/1994, Z 57) - 1.1.1994.