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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 44
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1991
Text:
§ 44. Verjährung der Ersatzansprüche
Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.