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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1917
Beachte:
Zum Inkrafttretedatum: 15. 4. 1916 - für Bauwerke (Art. II,RBGl. Nr. 69/1916)
Text:
oder c) durch Vermächtnis.
§ 437. Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.