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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 42
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2007
Text:
Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
§ 42. Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß.