Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger
in anderen Versicherungen
§ 411. Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 23) - 1.7.1994.