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§  41   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Inkrafttretungsdatum:
  01.12.1993
Beachte:
   Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungender Anlage
Text:
 

Lohnsteuerliche Verhältnisse

 

  § 41. Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.