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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
Inkrafttretungsdatum:
01.02.2003
Text:
§ 390. Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.