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www.steuerberater.at - Kapitalverkehrsteuergesetz
§ 36
Kundmachungsorgan:
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
Inkrafttretungsdatum:
20.08.1994
Text:
§ 36
Fälligkeit
Die Steuer wird zwei Wochen nach Entstehung der Steuerschuld fällig. Dies gilt nicht für die Gesellschaftsteuer.