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www.steuerberater.at - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz |
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§ 352 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 189/1955 |
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Beachte: |
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Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich. |
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Text: |
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SIEBENTER TEIL Verfahren ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen 1. UNTERABSCHNITT Arten des Verfahrens Geltungsbereich der Regelung § 352. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung (§ 479), soweit nicht (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 21) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z 10) - 1.1.1992. | | | | | | | | | 1. | die Durchführung durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen hat oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist oder (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 12) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 1) - 1.1.1987. | 2. | für die Durchführung in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind oder | 3. | Angelegenheiten der Beiträge des Bundes zu den in diesem Bundesgesetze geregelten Versicherungen oder Kostenersätze des Bundes für erbrachte Versicherungsleistungen zu behandeln sind oder | 4. | in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes vorgesehene Straf-, Aufsichts-, Entscheidungs- oder Genehmigungs(Zustimmungs)befugnisse von den hiezu berufenen Behörden ausgeübt werden. |
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