Verträge für die Durchführung der
Untersuchungen nach § 132b mit
anderen Vertragspartnern
§ 351a. Zwischen dem Hauptverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. V Z 1) - 1.7.1990. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 10) - 1.1.1977.