b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
§ 350. Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.