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§ 324
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
Inkrafttretungsdatum:
26.06.2002
Text:
§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.