3. UNTERABSCHNITT
Sonstige Ersatzansprüche der
Versicherungsträger untereinander
§ 320b. Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 5) - 1.1.1962.