Enthebung
§ 32g. (1) Ein Mitglied der Controllinggruppe (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.