B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 314. Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
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1. | für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden; |
2. | für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155; |
3. | für die zweite und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird; |
4. | für die Vergällung von Alkohol; |
5. | für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen. |
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994) |