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§ 313 a
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
Inkrafttretungsdatum:
13.01.1999
Text:
§ 313a. Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührenanspruchsgesetz 1975.