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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung |
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§ 304 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.01.2005 |
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Text: |
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§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein | | | | | | | | | a) | innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre, oder | b) | vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides | eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt. |
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