§ 291. (1) Gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist nicht berechtigt, an Stelle des unabhängigen Finanzsenates nach § 22 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in das Verfahren einzutreten.