8. Berufungsentscheidung.
§ 288. (1) Das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz haben zu enthalten:
| | | | | | | | |
a) | die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter, |
b) | die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, |
c) | den Spruch, |
d) | die Begründung. |
(2) Erledigungen des gesamten Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.