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www.steuerberater.at - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz |
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§ 284 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.01.2004 |
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Text: |
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Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)pension, Ausmaß § 284. Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt § 261 mit folgenden Abweichungen: | | | | | | | | | 1. | Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen. | 2. | An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension. | 3. | Statt 1,78 Steigerungspunkten sind jeweils | | | 1,955 Steigerungspunkte und statt 4,2% der Leistung sind jeweils 4,45% der Leistung heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15,575% der Leistung. | 4. | An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon. | 5. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) |
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