Knappschaftssold, Ausmaß
§ 283. Der Knappschaftssold beträgt monatlich 91,42 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.