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§  280   
Kundmachungsorgan:
  dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum:
  01.07.1996
Beachte:
   Bezugszeitraum: Abs. 1                ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die                nach dem 30. 6. 1996 beginnen;                vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.                 Abs. 3 und 4                sind auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. 6. 1996                beginnen, nicht mehr anzuwenden;                vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.
Text:
 

Offenlegung des Konzernabschlusses

 

§ 280. (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 Abs. 2 ist für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.

(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)