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§ 280
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
Inkrafttretungsdatum:
31.12.2004
Text:
§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.