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Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
Begriff der Invalidität
§ 280. Als invalid gilt der Versicherte, der die im § 255 angeführten Voraussetzungen erfüllt. (BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 17) - 1.4.1991; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 113) - 1.7.1993.