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§  276   
Kundmachungsorgan:
  dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
Inkrafttretungsdatum:
  01.08.1990
Text:
 

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft

und Abschlußprüfer

 

  § 276. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlußprüfer und der Gesellschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ausschließlich der für den Sitz des Unternehmens zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.