7. Berufungsverfahren.
§ 273. (1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
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a) | nicht zulässig ist oder |
b) | nicht fristgerecht eingebracht wurde. |
(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde.