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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 273
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1966
Text:
VIERTER ABSCHNIT
Vollziehung
§ 273. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, das Bundesminsterium für Justiz betraut.