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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
Inkrafttretungsdatum:
01.06.2008
Beachte:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 18.
Text:
Internationale Prüfungsstandards
§ 269a. Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.