§ 267. (1) Die Entsendungen haben für die Dauer von sechs Jahren zu erfolgen.
(2) Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).
(3) Entspricht ein entsendetes oder nach § 266 ernanntes Mitglied nicht mehr den im § 264 angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.