§ 264. (1) Entsendet dürfen nur Personen werden, die
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1. | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, |
2. | zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und |
3. | sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden. |
(2) Ausgenommen von der Entsendung sind Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Landtage, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.
(3) Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.