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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 260
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2007
Text:
§ 260. Für Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, gelten die §§ 201 bis 211, 260, 274 und 275 UGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273 und 276 UGB gelten nicht.