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§ 255 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.01.2007 |
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Text: |
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DREIZEHNTER TEIL Strafbestimmung § 255. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Abwickler | | | | | | | | | 1. | in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht), | 2. | in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft, | 3. | in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung, | 4. | in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder | 5. | in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden | die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet. (3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. |
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