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www.steuerberater.at - Bewertungsgesetz 1955

§  25   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
Inkrafttretungsdatum:
  27.06.2001
Beachte:
  Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002                § 86 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 59/2001
Text:
 

Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung

geringfügiger Einheitswerte

 

  § 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

1.

beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und

2.

beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,

sind nicht festzustellen.