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§ 244
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1962
Text:
§ 244. Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.