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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung
§ 243
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2003
Text:
7. ABSCHNITT
Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
1. Berufung.
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.