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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung
§ 242
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2002
Text:
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242. Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.